11.09.2009
Mit Beschluss vom 02. April 2009 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es bei der Neuaufnahme einer Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres für die Prüfung der Umsatzgrenze von € 17.500,-- und damit die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung darauf ankommt, wie hoch der in diesen Fällen auf das Gesamtjahr hochgerechnete Gesamtumsatz ist.