22.07.2009
Bei der Berechnung der Entfernungspauschale ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Davon abweichend kann eine längere Strecke zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine längere Wegstrecke auch zum Ansatz kommen kann, wenn ein Steuerpflichtiger - wie im Streitfall - für den täglichen Weg zur Arbeit durchgehend schienengebundene Verkehrsmittel nutzt. Die Richter urteilten, dass eine längere Strecke nur in solchen Fällen angesetzt werden kann, in denen der Steuerpflichtige eine längere Straßenverbindung gerade als solche nutzt und sich demzufolge auf eben dieser Straßenverbindung fortbewegt. In Analogie zu einem Urteil des Finanzgerichts München aus dem Jahr 2008 ist der Ansatz einer Schienenverbindung im Rahmen der Entfernungsermittlung somit nicht möglich.
Hinweis: Der Ansatz einer längeren Straßenverbindung ist allerdings bei nicht schienengeführten Verkehrsmitteln, wie etwa dem Bus, zulässig (FG Baden-Württemberg vom 30.3.2009, Az. 4 K 5374/08).