28.08.2008
Mit Urteil vom 10. April 2008 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass, wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, aber vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durchführt, der Veranstaltungsort nicht zu einer weiteren, regelmäßigen Arbeitsstätte wird. Damit sind in diesen Fällen für die Fahrten zwischen Wohnung und Schulungsstätte 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abzugsfägig.